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18.11.2003 22:14:39

Als Anfänger ungedrosselt fahren! Welche Strafe?
 
Hi

Sagen wir mal ich hätte meine GSE 500 nicht gedrosselt und würde damit fahren, was wäre die Strafe wenn ich angehalten würde ???
Mal abgesehen davon das ich keinen Versicherungsschutz genießen würde....!

Besteht evtl. die Chance nur mit ABE ( der Drossel) zum Tüv zu fahren und diese eintragen zu lassen oder merken die das wohl, das da garkeine ist ???

Danke

18.11.2003 22:33:12

ohne drossel also mit mehr als 34 ps fahren ist fahren ohne fahrerlaubnis und somit straftat, die zu zweifeln an deiner charakterlichen eignung zum führen von kraftfahrzeugen führen kann...

welches wiederum bedeutet entzug der fahrerlaubniis + sperrfrist und mpu bevor du nen neuen machen kannst

King Madness 18.11.2003 22:46:01

Also ich würde mal sagen, da kann § 21 Abs 1 STVG in Betracht kommen:

Code:

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

- eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

- vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder

- vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

 (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

- das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

- als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

- in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.



Gruß
Georg

verdi 18.11.2003 23:23:00

lasst es einfach und nutzt die Suchfunktion das wurde hier schon x mal besprochen !

Bluebyrd 19.11.2003 00:01:15

@arosaschlampe
tse tse tse..schäm dich..alleine der Gedanke ist schon strafbar :wink:

Gruß Uwe
(Zeigefingerhebenderweise !!)

19.11.2003 13:55:21

Ok ........ dann muß ich mir ganz ganz schnell ne Drossel besorgen und eintragen lassen !!!!! Besser wäre das !

Aber danke für die schnelle Antwort :)

King Madness 19.11.2003 14:01:18

Zitat:

Zitat von verdi
lasst es einfach und nutzt die Suchfunktion das wurde hier schon x mal besprochen !

Naj ja ... sooo oft nun auch wieder nicht ;-)
1 mal ...

Gruß
Georg

19.11.2003 14:28:02

Zitat:

Zitat von King Madness
Zitat:

Zitat von verdi
lasst es einfach und nutzt die Suchfunktion das wurde hier schon x mal besprochen !

Naj ja ... sooo oft nun auch wieder nicht ;-)
1 mal ...

Gruß
Georg


x ist doch eine variable, also auch stellvertretend für 0 oder 1 ;)
jeder wert is halt möglich *g*

verdi 19.11.2003 15:56:02

http://www.gs-500.de/phpBB2/viewtopic.p ... ht=drossel

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