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Frage zu Doppelscheinwerfern
Dürfen bei den Doppdlscheinwerfern "Polo" nur eine Lampe leuchten ? Hab auch nem Bild gesehen das nur einen Leuchtet, aber bei mr leuchten beide ??? Aufgeblendet wird allerdings nur mit der rechten Lampe...
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Abblend- und Fernlicht haben oft unterschiedliche Streuscheiben. Entsprechend sind die Gläser auch gekennzeichnet (HR = Fernlicht, HC = Abblendlicht).
Es gibt Scheinwerfer, die können beides und sind entsprechend gekennzeichnet (HCR oder HC/R). Ist die Kennzeichnung auf den Scheinwerfern unterschiedlich, dürfen sie auch nur entsprechend leuchten. Wenn jetzt im Katalogbild nur eine Lampe leuchtet, wird das wohl so sein. Zur Not im Laden nachschauen oder nachfragen. Ein Umverkabeln damit beide Scheinwerfer Abblendlicht haben ist nicht zulässig. |
Wer lesen kann ist klar im vorteil :-D ich lese net gerne anleitungenaber da steht es drin. Ich muss einfach en weißes kabel trennen und es ist für die stvo zugelassen. Vielen dank trotzdem für die info
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Ich würd erstmal aufm Glas nach der Kennung gucken bevor ich nen Kabel kappe. Denn 2 Abblendscheinwerfer sind besser als einer ;)
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Es steht schon in der anleitung das beide in der stvo nicht zugelassen sind. Das besagte weiße kabel hat extra eine steckverbindung, muss also nichts beschädigen.
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Musst du wissen, ich würds nicht trennen ;)
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Lichttechnik
§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG Begrenzungsleuchten /Standlicht: - nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig - Anzahl: 1, nach EG auch 2 - in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer - in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm Abblendlicht: - vorgeschrieben - Anzahl: 1, nach EG auch 2 Inkrafttreten 23.11.1993 - in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte - in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz- Längsmitte - in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm Fernlicht: - vorgeschrieben - Anzahl: 1 oder 2 - in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm - in der Höhe: keine besondere Vorschrift - blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig. Viel Amtsschimmel Geschwafel aber so sieht die Rechtslage aus! Ab EZ: 23.11.1993 sind zwei Abblendscheinwerfer und Fernscheinwerfer zugelassen, davor nur ein Abblendscheinwerfer und zwei Fernscheinwerfer! |
Man kann seine lichttechnischen Einrichtungen auch auf EG-Recht umtragen lassen.
http://forum.gs-500.de/showthread.php?t=13472 Ob das nur für´s Licht geht oder dann alles EG-gemäß sein muss (zB Spiegelgrößen, Anzahl, ...), weiß ich nicht. |
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