Zitat:
|
Zitat von cakamo
Zitat:
|
Zitat von Salvan
Wenn das richtig ist, hätt ich gern zu Punkt 4 mal den Gesetzestext. Ich hab das nämlich anders in Erinnerung (s.o.)...
|
du hast völlig recht, die Versicherung MUSS in jedem Fall erstmal zahlen > Opferschutz! Wie schon gesagt kann die Versicherung vom Versicherungsnehmer jedoch eine bestimmte Summe als Regress fordern.
|
Ach ja die §§....
Der Versicherer wird aufgrund § 61 VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) im Innenverhältnis (also gegenüber dem Versicherungsnehmer) von der Leistung befreit.
§ 61 VVG
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeiführt.
Aber das berührt das Außenverhältnis zum Geschädigten nicht. Also muss der Dritte (das Opfer: hier Sozius) befriedigt werden > § 158c Abs.1 VVG
VVG § 158c
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer
gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in
Ansehung des Dritten bestehen.
Somit kommen wir zum Schluss, und zwar die Regressforderung (max. 5000 EURO) gem. 158f VVG:
VVG § 158f
Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des
Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
So hoffentlich ist nun jedem klar, dass die Versicherung zahlen MUSS!