Richtig, wenn es ein spezielles Teil ist, dass der Händler speziell bestellt oder hergestellt hat, dann ist er zu einer Rücknahme zum Beispiel nach Fernabsatzgesetz nicht uneingeschränkt verpflichtet.
Eine absolute Sonderanfertigung (zum Beispiel wenn ein Kunde mit einem Plan vorbeikommt und ein absolutes Einzelstück haben will) muss ein Händler sicher nicht zurück nehmen. Ein speziell zusammengebauter PC hingegen muss schon zurückgenommen werden, weil die Einzelteile noch verkauft werden können (allerdings unter Wertminderung).
Aber das alles hat wie ricky richtig bemerkt hat nichts mit der Gewährleistungspflicht zu tun. Ein in Deutschland verkauftes Teil hat per Definition 2 Jahre korrekt zu funktionieren. Wenn es das nicht tut, obwohl es korrekt bedient / benutzt wird ist das ein (wie auch immer gearteter) Herstellungsfehler und der fällt generell unter die gesetzlich verbindliche Gewährleistung.
Dazu: Tritt der Fehler INNERHALB den ersten 6 Monaten auf wird generell davon ausgegangen, dass der Fehler bei Verkauf schon bestand und der Händler muss das Gegenteil beweisen, wenn er keinen Ersatz/Reparatur leisten will. NACH den ersten 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um und der Kunde ist in der Beweislast.
Wenn sich ein Händler da quer stellt macht man ihn freundlich auf die geschilderten Sachverhalte aufmerksam. Will er dann nicht, fordert man den Kram schriftlich unter Fristsetzung ein und kündigt gerichtliche Schritte an. Die kommen dann als nächstes. Dann dauert es 'ne Weile und man bekommt sein (jetzt hätte ich fast Geld geschrieben *g*) Recht.
Gn8
~Idefix~
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