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Alt 24.11.2005, 23:12:33   #25
Patzomat
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Zitat:
Nachträgliches Polieren von Rahmen Rahmenteilen oder dynamisch belasteten Teilen (z.B. Gabeltauchrohren,- Brücken Schwingen) ist nur dann zulässig wenn zweifelsfrei durch das Polieren eine Schwächung der Bauteile ausgeschlossen werden kann. Durch Schleifen bearbeitete Schweißnahtüberhöhungen sind allerdings unzulässig. Das nachträgliche Polieren von Rädern ist ebenfalls nicht gestattet.

Kommentar Felgen: Zum Polieren des Felgenhornes gibt es normalerweise keine Bedenken (meistens eh Maschinell bearbeiteter Teil der Felge mit Glatter Oberfläche.
Bei Gußfelgen polieren der Speichen: Problematisch da dann massiv Material abgetragen werden muß um eine glatte Oberfläche zu erreichen (Materialschwächung).
Wie bei so vielem Entscheidet schlußendlich der TÜV Prüfer obs zulässig ist!