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Alt 24.04.2006, 22:06:34   #5
sven
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... oder weil die Tauglichkeit der Hecktieferlegung nur geprüft wurde in Verbindung mit um 2cm durchgeschobenen Gabelholmen, ohne solche aber nicht, und deshalb auch nur so eintragungsfähig ist, und zwar in dem Sinne, als daß also die Verwendung der Hecktieferlegung ohne Gabelverschiebung einen Verstoß gegen die STVO wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Zulassung darstellt. Oder so ähnlich.
Gruß
Sven
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