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Alt 28.08.2006, 12:58:58   #8
berndy
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Hallo, möche ja nicht pingelig erscheinen, aber du hast das Z vergessen, es muss § 21 StVZO heißen. § 21 StVO behandelt die Personenbeförderung. Ich hab jetzt mal den § 21 StVZO durchgelesen, da steht nix von Ermessen seitens eines Gutachters drinn. Woher habt ihr nur immer diese Informationen. Bitte genaue Quelle angeben. Da steht drinn, dass der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter bei der Verwaltungsbehörde eine Betriebserlaubnis zu beantragen hat. Und mit dem Antrag ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen ist. Dieser bescheinigt mit seinem Gutachten, dass er das Fahrzeug richtig beschrieben hat und dass es vorschriftsmäßig ist. Dann steht noch drinn, was die Zulassungsstelle zu machen hat. Wenn dein Fahrzeug also vorschriftsmäßig ist, gibts da auch kein Problem. Aus § 16 StVZO lässt sich sogar ein Recht auf Erteilung einer Zulassung für ein vorschriftsmäßiges Fahrzeug ableiten. Was jetzt das Verfahren des Begutachtens eines Fahrzeugs anbetrifft, das richtet sich nach den speziellen §§ in der StVZO § 30 ff StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge. Das einzige Problem, das du haben dürftes, ist, den Prüfer davon zu überzeugen, dass dein Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Wenn auf dem Endtopf eine Genehmigungsnummer drauf steht und das Teil an anderen, ähnlichen Fahrzeugen angebaut werden darf, könnte der Gutachter zu dem Schluss kommen, dass es auch an dein Fahrzeug passt. Langer Rede kurzer Sinn, geh zum Prüfer einmal hin. Fragen kostet bekanntlich nix. Der kann nachsehen, ob eine Eintragung möglich ist. Er braucht dazu aber sämtliche und möglichst genaue Daten des anzubringenden Fahrzeugteils und deines Fahrzeugs. In Zukunft würde ich mich zuerst schlau machen, ob das Teil passt und dann kaufen. Hinterher irgendwas genehmigen zu lassen kann teuer werden. Lass das doch die Hersteller bezahlen, die verdienen doch Geld mit ihren Fahrzeugteilen.
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