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Zitat von XPulse
Ermessen des Gutachter: Er erstellt ein Gutachten in dem er bestätigt das der Umbau vorschriftsmässig ist. Mehr sagt der Satz garnicht aus.
Soweit ich mich erinnern kann waren die 19er Paragraphen dazu die ABE&Tüv-Gutachten (Abs3 Nr4) Absätze. §21 ist es immer bei Sonderabnahmen. Aber nagel mich nicht drauf fest.
Ausserdem steht in einigen Gutachten immer wieder drin das z.b. diese und jene Radreifenkombination eine zusätzliche Abdeckung der Lauffläche evtl. benötigt - dies hat der Gutachter dann vorort zu entscheiden und dann haste wieder dein "ermessen des Gutachters".
Und ja - du bist pingelig ^^
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Nochmal im § 21 StVZO steht nix von Ermessen des Gutachters. Wenns net glaubst ließ nach, StVZO müsste es online geben. Was in den Papieren steht, die den Teilen bei liegen kann ich nicht sagen. Da steht oft ziemlicher Müll drinn.