Der Winkel des hinteren Kennzeichens darf nicht kleiner als 30 ° in Fahrtrichtung sein. Oben nach vorne gekippt meint das! § 60 Abs. 2 StVZO. Je senkrechter, um so besser. Ist Vorschrift, wegen der Ablesbarkeit. Normalerweise gibts bei der hinteren Radabdeckung keine Probleme mehr, muss nur noch eine ausreichende vorhanden sein, vorausgesetzt die lichttechnischen Einrichtungen (auch roter Rückstrahler) sind auch in der vorgeschriebenen Größe und Höhe angebracht. Nachlesen §§ 49a und 53 StVZO
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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