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Alt 28.09.2006, 17:04:41   #19
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Laut § 21a (2) StVO müssen die Fahrer und Mitfahrer amtlich genehmigte Schutzhelme während der Fahrt tragen. Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, wenn sie nach der ECE Regelung 22 (Kennzeichnung durch E im Kreis) gebaut sind. Dies gilt auch für die angebrachten Visiere. Wenn mit einer Sichtbehinderung bei Dunkelheit zu rechnen ist, dann sind die Visiere mit einem Piktogramm "Daytime use only" ("Benutzung nur bei Tage") (hier eine Sonne) zu kennzeichnen (zu finden in der ECE 22 Pkt. 6.15.3.4)

Durch die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19.03.1990 (BGBl. I S. 550) geändert durch die Verordnung vom 22.12.1992 (BGBl. I S. 2481), ist bzw. war es auch möglich, nicht amtlich genehmigte Schutzhelme zu tragen, wenn sie eine ausreichende Schutzwirkung haben.

Allerdings sind Bauarbeiter- oder Stahlhelme, Feuerwehr- oder Fahrradhelme, auch mit Kinnriemenbefestigung, keine geeigneten Motorradschutzhelme.

Ein abgedunkeltes Visier wird für Fahrten bei Dunkelheit nicht geeignet sein. Kommt der Träger eines Helmes mit verdunkeltem Visier in eine Verkehrskontrolle und das Visier ist geschlossen, dann läge eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit mindestens 25 € geahndet wird. Erkennt der Polizeibeamte darauf, dass die Verkehrssicherheit hierdurch wesentlich beeinträchtigt war, dann kostet das 50 € und 3 Punkte, wobei sich der Verstoß nicht aus § 21a (2) StVO sondern aus § 23 StVO ergibt, denn der Betroffene trägt ja einen amtlich genehmigten Schutzhelm.

Wer nachts auf sein verdunkeltes Visier nicht verzichten kann oder will und dennoch fährt, sollte immer eine farblose Sonnenbrille bei haben. So kann man auch mit offenem Visier fahren und umgeht dabei möglichen Ärger mit der Polizei bei einer Kontrolle oder mit der Versicherung bei einem möglichen Unfall.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/board/lofi ... 32728.html
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