Mmmhhh, meint ihr den § 5 Abs. 5 StVO?
Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Das ist legitim. Was man nicht darf: Dicht auffahren, den Vordermann bedrängen, dauernd Lichthupe und Schallzeichen geben und das ganze über eine längere Strecke fortsetzen. Da kommt man schnell in den Bereich der Nötigung § 240 StGB.
Wenn der Vordermann keinen Platz macht, obwohl er das könnte, ist das zumindest eine vermeidbare Behinderung. Übertreibt er es, kann das auch eine Nötigung darstellen.
In jedem Fall sollte man aber in ausreichendem Anstand zuerst mal eine gewisse Zeit hinter dem Vordermann bleiben, es gibt ja auch Leute die in Gedanken versunken sind und etwas Zeit brauchen bis sie mal in den Rückspiegel sehen.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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