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Alt 11.12.2006, 19:00:50   #15
berndy
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Es gibt, wie bei fast allem in D eine Verordnung über das Reparieren von Reifen an Kraftfahrzeugen.

Das Ding heißt Richtlinien für die Instandsetzung von Luftreifen vom 8.2.2001 (VkBl. 2001, 91)

Darin steht u.a.:

4 Reparaturausführung

Generell ist der Schadenskanal mit Rohgummi, das mittels Heiß- oder Warmvulkanisation zu vulkanisieren ist, zu füllen und an der Reifeninnenseite ein Reparaturpflaster einzusetzen. Für die Lochkanalfüllung von Stichverletzungen im Laufflächenbereich kann auch ein vorvulkanisierter Gummikörper in Verbindung mt einem Reparaturpfalster Verwendung finden.


Dabei gilt ergänzend für Kraftradreifen

An Kraftradreifen sind Reparaturen von Stichverletzungen bis höchstens 6 mm Schadensausdehnung im Laufflächenbereich mittels Kombireparaturkörper zulässig. Andere Reifenreparaturen außerhalb des Laufflächenbereichs sind an Kraftradreifen unzulässig.


Edit: Demnach wären es zumindest zulässig die meisten Reifenschäden auch an Krafträdern zu reparieren.

Ich kann mir aber denken, dass die Reifenhändler an einem Neureifen mehr verdienen und, da sie ja Gewährleistung übernehmen müssen, auch das Risiko scheuen und deswegen, aus verständlichen Gründen, meistens ablehnen.

zum Nachlesen:

http://www.nuoka.de/?http://www.nuoka.de/rrs_f.html

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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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