Eine Werkstatt ist verpflichtet darauf hinzuweisen, wenn die Kosten gemessen am Verkehrswert des Kfz so hoch sind, dass es wirtschaftlich unsinnig ist den Auftrag zu geben. Der Unternehmer trägt die Beweislast od. hat den Beweis des ersten anscheins gegen sich.
Eine nachvollziehbare rechnung zu erstellen ist eine pflicht.
Vorm Zahlungsverzug schützt die einrede aus § 273 BGB nur, wenn man sie wirklich erhebt. Also sollte man allgemein klar machen warum man nicht zahlt. Ein schadensersatzanspruch oder auch jeder anspruch aus dem gleichen verhältnis wäre so ein grund.
Allgemeine kann eine falsche rechnung ein versuchter Betrug sein, für den die staatsanwaltschaft zuständig ist. Wenn die staatsanwaltschaft aus den fakten einen anfangsverdacht schließt, wird sie - so es die dienstmoral erlaubt - ermitteln.
Man kann immer direkt kontakt zur staatsanwaltschaft aufnehmen. Manche! Polizisten sind im materiellen recht nicht so fit....und kosten nur zeit und nerven.
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