Das ergibt sich alleine schon aus § 30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge
Abs. 1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Außerdem müssen laut den einschlägigen Arbeitssicherheitsbestimmungen alle sich bewegenden Maschinenteile, sofern das machbar ist, so verkleidet sein, dass Kleidungsstücke oder Körperteile sich darin nicht verfangen können. Oder im Falle, dass was weggeschleudert wird, niemand getroffen werden kann.
Das wäre bei einer offenlaufenden Kette wohl nicht so ganz der Fall.
Und es ist äußerst unangenehm, wenn sich das Hosenbein in einer Fahrradkette verfängt, ich möchte nicht erleben, wie das bei einem Motorrad ist. (Muss ja nicht immer das eigene Hosenbein sein, es könnte ja auch das Hosenbein eines Fußgängers sein.) Oder wenn einem eine gerissene Kette ans Bein fliegt.
Über die Ausgestaltung solcher Kettenschutze hab ich aber auch nix gefunden, deswegen werden sich die Prüfer auch so schwer tun.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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