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Alt 16.08.2007, 21:23:12   #10
hermfred
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an alle
Zt:. Wiederzulassung (§ 14 Absatz 2 FZV)
Wenn ein vor dem 01.03.2007 stillgelegtes oder endgültig
gelöschtes oder ein nach dem 01.03.07 außer Betrieb gesetztes
Fahrzeug wieder zugelassen werden soll, ist dies unter Beachtung
der genannten neuen Regelung möglich:
.( ... )
1. Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz

2. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues
Kennzeichen. Ausnahme nur bei Reservierung des vorherigen
Kennzeichens und Wiederzulassung auf den gleichen Halter.

3. Die "Betriebserlaubnis" verfällt nicht mehr nach 18 Monaten.
Die neuen Regelungen gelten hier also auch für nach altem Recht
bereits gelöschte Fahrzeuge, die ebenfalls keine Abnahme mehr nach
§ 21 StVZO, sondern ggfls. nach § 29 StVZO (Hauptuntersuchung)
benötigen


http://www.rhein-kreis-neuss.de/de/buer ... a507854e87
hermfred
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