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Alt 06.11.2007, 21:55:32   #19
cba
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Zitat:
Zitat von TeCCon
gehen denn uach nur zwei an den lenkerenden?
Zitat:
Zitat von TÜV Reihnland Group

"Ochsenaugen" (Fahrtrichtungsanzeiger an den Lenkerenden)

Gemäß § 54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden
Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen
angebracht sein. Dieser Grundsatz gilt für Fz ab EZ 01.01.1987. In
Bezug auf die Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ
vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie allein mit
solchen FRA ausgerüstet sind.
Krafträder mit EZ ab dem 01.01.1987 müssen neben den nach vorn
wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRA
verfügen. Damit wurde StVZO durch Einfügen des Absatz 1a im §
54 StVZO diesbezüglich der Forderung der ECE-R53 (Anbau
Seite 19 von 91 AKE
Beleuchtungseinrichtungen Krad) angeglichen. Im übrigen besteht
damit auch Übereinstimmung mit der EG-Rili 93/92/EWG (Anbau
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Krad).
Hinweis: Bezüglich der Anbringung dieser Einrichtungen bestehen
bei den TP'en und ÜO'en unterschiedliche Auffassungen bei der
Interpretation der Rechtsvorschrift des § 54 StVZO Abs. 1a i.V.m.
der Rili zur Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern.

(Stand 02.05.2006)
PS: bin ich eigentlich der einzige hier, der dazu in der Lage ist google zu benutzen und ein paar Paragraphen durchzulesen?
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