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Alt 26.11.2007, 22:04:13   #47
berndy
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Ja, laut § 7 Abs. 3 StVO darf man innerhalb geschlossener Ortschaften den Fahrstreifen frei wählen. Dann darf auch rechts schneller als links gefahren werden.

Das stimmt schon.

Das sind aber verschiedene Vorgänge und man sollte nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Und das heißt auch keineswegs, dass man sich mit dem Motorrad zwischen Fahrzeugschlangen hindurch schlängeln darf.

Denn da ist von zwei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung die Rede. Und es wird vorausgesetzt, dass man die Fahrstreifen auch ordnungsgemäß benutzt.

Ein Fahrstreifen ist die Verkehrsfläche, die durch Fahrstreifenmarkierungen begrenzt ist, nicht zu verwechseln mit der Fahrspur, das ist der Raum, den man mit seinem Fahrzeug braucht.

Gibt es keinen markierten extra Fahrstreifen, ists nix mit rechts schneller als links.

Aber darum ging es bei meinem Post ja gar nicht und das ist auch nicht das Problem.

Rechtlich gesehen ist das "Vorbeifahren" an verkehrsbedingt wartenden Fahrzeugen ein Überholen (in Deutschland).

Folglich findet dann der § 5 StVO Anwendung. Der behandelt das Überholen.

Sollte man mal durchlesen.

Übrigens steht da im Abs. 1 als allererstes: Es ist links zu überholen.

Für die aufgeführten Sonderfälle gelten natürlich dann Ausnahmen.

Ich stelle nochmals klar, entgegen anderer Auffassungen ist in Deutschland das Vorbeifahren von hinten nach vorne an verkehrsbedingt wartenden Fahrzeugen ein Überholen und kein Vorbeifahren und deshalb sind die Bestimmungen des § 5 StVO zu beachten.

Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kraftfahrzeuge mit weniger als 3,5 t bei mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen dann darf auch rechts schneller als links gefahren werden.

Man kann sich aber keinen eigenen Fahrstreifen für sich alleine aufmachen!

Das stellt jedoch nicht den klassischen Überholvorgang dar! Sondern ist vielmehr wie auch der § 7 Abs. 2 StVO, hier wird erlaubt rechts schneller als links zu fahren, wenn sich auf getrennten Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben, ein Sonderfall und eine Ausnahme von den Regeln des § 5 StVO.

Rechtlich unbedenklich wäre das links vorbeifahren an wartenden Fahrzeugen, sofern man erkennen kann, dass man vorne genügend Platz zum Einscheren hat, den Gegenverkehr nicht behindert, ausreichenden Seitenabstand einhalten kann (hier geht man davon aus, dass ein Mindestabstand von 0,5 Meter von stehenden Fahrzeugen ausreichend ist. Wer am Spiegel des überholten Fahrzeugs hängen bleibt, hat schon gegen § 5 StVO verstoßen.) und zu guter Letzt keine durchgezogenen Linien überfahren und nicht gegen eventuell aufgestellte Überholverbote verstoßen muss und sich niemand dort zum Linksabbiegen eingeordnet hat. Denn dann muss man rechts überholen (ich hoffe ich habe nichts vergessen). Wenn man das alles einhalten kann, dann darf man.

Eben ein klassisches, sauberes Überholen.

Auf jeden Fall ist es so, dass man mit sehr vielen Prozenten Schuld bekommt, wenn man sich zwischen den Fahrzeugschlangen durchschlängelt und dabei etwas passiert.

Egal wie man das selber sieht.

Aber das ist so wie immer, es soll jeder machen wie er denkt, aber nicht jammern, wenn was passiert.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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