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Alt 09.06.2008, 23:25:12   #4
Che
Stammtisch Karlsruhe
 
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Standard Re: Fahren mit nicht zugelassenem Motorrad

Ich hatte zu diesem Problem letztes Jahr wegen ner alten SR500 recherchiert und in einem
Rechtsforum diese Info gefunden:
Du meinst wohl ein Kurzzeitkennzeichen gemäß § 28 Abs. 4 StVZO. Bei Verwendung dieser Kennzeichen ist während des Gültigkeitszeitraums keine Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung erforderlich (siehe § 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO); das Fahrzeug muss nur verkehrssicher sein. Für Kontrollen musst Du den mit den Kurzzeitkennzeichen ausgestellten besonderen Zulassungsschein mitführen.
Ach ja, und einen Führerschein benötigt man natürlich auch noch.


http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php
Edit: dort gibts auch einen Bußgeldrechner für flotte Flitzer (mit putzigem Smiley)
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