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Zitat von In Flames
dann müsst ich ja nie jemanden verpfeifen, woher soll der Polizist wissen ob es ein Freund oder ein Familienmitglied war???
Da wird der gute Freund dann hald zum Bruder oder Vater.
Und du wirst wohl wissen wer zu dem Zeitpunkt gefahren ist. Ansonsten würd ich mir überlegen, ob derjenige überhaupt verantwortungsbewusst genug ist für den Führerschein.
Mit meinem Motorrad fahr sowieso nur ich, und sonst niemand. (Freundinnen und Motorräder leiht man nicht her  )
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...die deutschen Behörden sind ja nicht bescheuert , die versuchen natürlich zuerst den Halter als Schuldigen festzumachen .
Wenn dieser jedoch berechtigten Einspruch erhebt (funzt nur wenn kein aussagefähiges Foto vorliegt oder er nicht der auf dem Foto erkennbare Fahrer ist) , weißt man den Halter natürlich darauf hin, daß er als Halter/Zeuge verpflichtet ist den Fahrer zu benennen und droht im Falle der Verweigerung mit Zwangsgeld .
Der gewitzte Staatsbürger kann sich aus dieser mißlichen Lage jedoch durch einen juristischen Winkelzug befreien , ihm steht nämlich nach dem Strafrecht die Möglichkeit auf Zeugnisverweigerung zu , wenn er sich selbst oder Verwandte belasten müßte .
Nur wenn er sich ausdrücklich darauf beruft , kann er jegliche Aussage verweigern und hiebei einer Erhebung von Zwangsgeld oder Erzwingungshaft entgehen.
Der Ankläger steht nun in der Beweisnot und ist ohne Foto oder andere Zeugen praktisch machtlos , sprich das Bußgeldverfahren muß aus Mangel an Beweisen eingestellt werden .
Das ist auch der Grund warum in Deutschland immer von vorne geblitzt wird , denn auf dem Foto ist so meist zweifelsfrei der Fahrer zu erkennen.
...die Sache hat eben nur den Haken daß Motorräder vorne keine Nummernschilder haben .
Die Möglichkeit der Zeugnisverweigerung besteht übrigens auch in Österreich .
Aber
Zitat:
Beruft sich der Fahrzeughalter jedoch auf sein Aussageverweigerungs- oder Zeugnisverweigerungsrecht, so wird von den österreichischen Behörden die sogenannte Lenkererhebung erfolgen.
Nach österreichischem Recht ist der Halter nämlich verpflichtet, den entsprechenden Fahrzeugführer anzugeben. Eine Nichtmitwirkung bei der Aufklärung einer Verwaltungsstrafsache im Rahmen der Lenkererhebung ist ebenfalls mit einer Verwaltungsstrafe belegt und kann auch gegenüber ausländischen Fahrzeughaltern geltend gemacht werden. Dies wird damit begründet, dass der Fahrzeughalter die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat und damit zum Zeitpunkt des Verstoßes das Fahrzeug doch selbst geführt hat.
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