Zitat:
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Zitat von gplchris
@Berndy
Allzu juristisch wird in der Exekutive nicht gedacht. In der Exekutive sitzen "Macher". Der Standpunkt ist ein anderer. Man sieht eine (neue) Maßnahme als politisch sinnvoll an und will sie eigentlich haben. Dann wird es halt gemacht. Zum Kassieren gibt es die Gerichte. Im Zweifel wird es halt probiert, sonst wäre die Verwaltung auch etwas gelähmt.
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Ich weiß zwar nicht wo du deine Erkenntnisse her hast, bei uns werden solche Maßnahmen aber im Vorfeld schon juristisch geprüft. Alleine schon weil eine offensichtlich falsche Maßnahme mit Eingriffscharakter strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Das wird meistens zu einem Strafverfahren mit Verurteilung und kann schlimmstenfalls zum Verlust des Arbeitsplatzes und des Pensionsanspruches führen.
Also ungeprüft macht sowas keiner.
Übrigens können viele "Juristen" solche Maßnahmen für offensichtlich rechtswidrig halten, im Endeffekt muss nur das entscheidende Gericht der richtigen Auffassung sein.
Außerdem welcher Jurist kennt sich 100%ig im Polizeirecht und Verwaltungsrecht aus?
Wenn du selbst Jurist bist, erläutere doch mal aus dem Stehgreif den Gefahrenbegriff im Sinne des POG Rheinland-Pfalz (ohne Literatur bitte und nur für dich selber).
Kurz: Eine Sicherstellung zur Gefahrenabwehr bleibt auch weiterhin (auch gerade nach diesem Urteil) möglich. Es kommt nur auf die Begründung an. Ich kenne leider nicht genau den Wortlaut der Begründung der Bay. Polizei bzw. Staatsregierung, aber die wird für die 2. Instanz des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend gewesen sein.
Vermutlich haperte es an der Erforderlichkeit weil noch nicht alle rechtlichen bzw. tatsächlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden waren.
Bei einem einmaligen Verstoß hätte es wahrscheinlich ausgereicht den betreffenden Fahrer auf sein Fehlverhalten, die rechtlichen Konsequenzen und die Gefährlichkeit seines Handelns hinzuweisen. (So ähnlich argumentierte das Gericht.)
Das macht man ja bei "normalen" Verkehrssündern, die auf der Autobahn im Bereich eines Fahrverbots erwischt werden, auch nicht anders. (Da käme dann noch der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dazu.)
Erst bei fortgesetztem, beharrlichen Verstoß, also wenn der sich gar nicht belehren lässt und es ihm egal erscheint, wäre eine solche Sicherstellung erforderlich.
Das würde aber voraussetzen, dass derjenige bereits des öfteren in gleicher Weise auffällig geworden ist, also dort schon mehrfach so schnell unterwegs war und kontrolliert wurde.
Da das wahrscheinlich in diesem verhandelten Fall nicht so war, kam das Gericht vermutlich zu diesem Urteil. Für mich durchaus nachvollziehbar aber nicht allgemeingültig.
Gerade wenn die Gefahr, weswegen die Sache sichergestellt werden soll (nach POG handelt es sich um eine Sicherstellung, auch wenn der Betroffene Widerspruch dagagen einlegt) auch nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen (Belehrung etc.) weiterbesteht, z.B. bei abgefahrenen Reifen und Regenwetter oder Entfernens des Db-Eaters, defekter Bremsen usw. kann eine Sicherstellung das einzig geeignete und probate Mittel zur Abwehr der Gefahr sein, sofern die Maßnahme dann auch angemessen ist.
Oder wenn der Betroffene bei der Kontrolle so dumm ist und sagt, dass er sich deswegen nicht einbremsen lässt und weiterhin so schnell fährt, wie es geht, weil er gehört hat, dass eine Sicherstellung rechtswidrig sei.
Da werden die Verwaltungsrichter vermutlich doch mitziehen.
Bei einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird das regelmäßig nicht der Fall sein weil es schwer fallen dürfte die Fortdauer der Gefahr zu begründen. Liegt keine Gefahr mehr vor, braucht man auch nicht mehr sicher zu stellen.
Ich nehme mal an, dass dies der Knackpunkt war.