Habe folgendes gefunden:
Motorräder mit EG-Betriebserlaubnis
(steht im Fahrzeugbrief,ca. ab Baujahr 199

beziehen sich auf EG-Recht,das heißt,es gibt keine konkrete Beschreibung über die Abmaße der Radabdeckung.
Und weil es in anderen EG-Ländern keine Definitionen über die Mindestlänge gibt,
dürfen auch in Deutschland Besitzer dieser "Mobbeds" unbehelligt vom TüV,geschweige der Polizei, herum fahren.
(Sollte es sich bei einer Verkehrskontrolle herausstellen,daß die kontrollierenden Beamten nichts von dieser Verordnung wissen (wissen wollen ?),so kann man sie "freundlich" auf diesen Umstand hinweisen)
Anders bei Motorrädern ohne eben beschriebene EG-Zulassung.
Hier gilt das "nationale" Recht.
Bedeutet,daß oft noch folgendes Maß (vorgegeben irgendwann Anfang 1960 !) eingehalten werden muß:
Höchstens 150 mm darf die untere Kante der Radabdeckung über der Mitte der Hinterradachse enden.
Länger darf die Abdeckung natürlich sein
Das Maß wird aber im unbeladenem,sprich ausgefederten Zustand ermittelt.
Gerade Enduros mit ihren langen Ferderwegen "erfreuen" sich deshalb mit zusätzlichem Plastik im Bereich der Radabdeckung.
Zu finden hier:
http://www.eigenbau-chopper.de/tuev.htm