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Alt 19.03.2010, 09:35:45   #11
Hansafan1985
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Zitat von berndy Beitrag anzeigen
Ich würds versuchen.

Meiner Auffassung nach, sollte der Händler dafür geradestehen müssen. Der hat vor dem Verkauf mal über das Fahrzeug zu sehen und alles zu kontrollieren. Macht er das nicht, sein Fehler.

Dafür kann er ja auch mehr verlangen als ein Privatverkäufer. Außerdem gilt gerade für solche Fälle die Gewährleistungspflicht.
Der Käufer hat hier, wie oben schon beschrieben, lediglich einen Anspruch auf Nacherfüllung, also nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung ((-), da unverhältnismäßige Kosten). Grundsätzlich sind auch alle anderen Ansprüche aus § 437 BGB möglich, aber die Nacherfüllung ist vorrangig, da man dem Verkäufer eine 2. Chance geben will, wenn er einen Fehler gemacht hat. Diese Möglichkeit hat er dem Verkäufer nicht gegeben, Schadensersatzanprüche aus §§ 280 ff. kommen somit nicht in Betracht, das war wiederum sein Fehler.
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