Leider ist das wie bei so vielem anderen auch.
Irgendwer glaubt etwas zu wissen ...
Momentan besteht durch die unglückliche Formulierung in der FzV eben ein Auslegungsspielraum.
Fakt ist, die Betriebserlaubnis erlischt, siehe § 19 Abs. 2 StVzO:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
.... geht noch weiter.
Das einzig Strittige ist nun, ob damit auch die Zulassungs nach § 3 FzV durch die fehlende Betriebserlaubnis auch erlischt.
Meiner Auffassung nach erlischt sie.
Dazu verweise ich auf den link zum Verkehrsportal weiter oben.
Da steht eigentlich alles drin
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