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Alt 31.03.2010, 05:08:14   #51
berndy
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Das deutsche "Strafrecht" unterscheidet in Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeit

Für alles gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Diese sind in den einschlägigen Gesetzen festgelegt. Z.B. im § 31 OwiG.
http://www.buzer.de/gesetz/5827/b15652.htm


Verkehrsordnungswidrigkeiten richten sich nach § 24 StVG: http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_24.php

Was in diesem Zusammenhang ordnungswidrig bedeutet, steht im § 24 StVG.
(Die darin genannten Rechtsverordnugnen sind die StVO, StVZO, FzV, FeV, ...)

Die Verkehrsordnungswidrigkeiten sind im BKat. aufgelistet:
http://www.kba.de/cln_016/nn_190298/...092009_pdf.pdf

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt die Verjährungsfrist 3 bzw. 6 Monate. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 3 StVG
http://www.verkehrsportal.de/stvg/stvg_26.php.

Bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten kann man dann noch in Verwarnungstatbestände und Bußgeldtatbestände unterscheiden, wenn man will.

Verwarnungstatbestände werden mit einem Verwarnungsgeld (zurzeit) bis max. 35 €, Bußgeldtatbestände mit einem Bußgeld von (zurzeit) min. 40 € geahndet. Ab 40 € gibts (zurzeit) auch min. 1 Punkt.
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