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Alt 10.04.2010, 12:20:58   #5
AmigaHarry
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Der Hersteller (in unserem Fall SUZUKI) verbietet vorerst mal JEGLICHE Änderung am Rahmen - das hat rechtliche Gründe, da der Hersteller in erster Instanz mal voll haftet. Es gibt aber Änderungen die nachträglich genehmigbar sind - aber nur als Einzelgenehmigung! Wird beispielsweise an einer Stelle, die nicht Festigkeitsrelevant für das Gesamtsystem ist, eine Veränderung vorgenommen, so liegt das im Ermessen der technischen Zulassungsstelle das mit oder auch ohne einem entsprechenden Gutachten zuzulassen. Das sind sehr oft zusätzliche Schweisspukte für irgendwelche Aufhängungen im hinteren Rahmenbereich. Will man beispielsweise aus der GS einen Chopper mit umgeschweissten, flacheren Lenkkopf machen, kommt man um ein Schweissgutachten und ein fahrdynamisches Gutachten nicht herum.
Im vorliegenden Fall ist es relevant wie groß und wo die Löcher gebohrt wurden. Sind sie in einem festikeitsrelevantem Bereich müssen sie verschlossen werden (+Gutachten!!! - ohne dem erlischt die Betriebserlaubnis trotzdem.....). Sind sie in einem unbedenklichen Bereich kann der TÜV ein Gutachten anfordern oder wenn es sehr trivial ist auch direkt genehmigen (- aber MÜSSEN tut er es nicht.....)
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