08.07.2010, 12:24:02
|
#40
|
|
Benutzer
Registriert seit: 20.12.2009
Ort: Essen
Beiträge: 35
Baujahr: 1993
Kilometer: 35000
|
Zitat:
Zitat von Hansafan1985
Ich hege Zweifel, ob einem diese Ansprüche im konkreten Fall sehr viel bringen. Schließlich trägt der Besteller nach Abnahme des Werkes die Beweislast, dass alle Voraussetzungen für etwa einen Nacherfüllungsanspruch vorliegen, also auch, dass das Werk bei der Abnahme, bei Gefahrübergang, mangelhaft war. Jedenfalls beim Werkvertrag, beim Werklieferungsvertrag kann es anders aussehen.
Das wird ziemlich schwierig werden, zumal man oft nicht sofort den Mangel bemerken würde, da man ja (so dein beschriebener Fall) nicht das erfoderliche Werkzeug hat, um etwa den Ventildeckel abzuschrauben oder gar das Ventilspiel zu messen oder einzustellen. Denn dann hätte man das ja gleich selbst machen können.
Meine damalige supi-dupi Werkstatt von Suzuki hatte mir übrigens im Zuge der 12k Inspektion das Ventilspiel kontrolliert. Dabei haben die die VD Schrauben zu fest angezogen (offenbar ohne Drehmomentschlüssel), wodurch nun ein Gewinde im Zylinderkopf (Alu) hinüber ist, Schaden: mind. 120,-. Das habe ich aber erst bei der nächsten Ventilspielkontrolle bei 17k mitbekommen, die ich (+SWM) selbst durchgeführt habe. Das war ein Jahr später, Gewährleistungsansprüche hatte ich noch. Kein Gutachter wird ausschließen können, dass ich das nicht selbst zu vertreten habe, denn ich habe ja selbst daran Hand angelegt, wie auch sonst hätte ich den Mangel feststellen sollen?. Und nun sag mir, was die Ansprüche einem in diesem Falle nützen. Nach Abnahme ist man als Besteller der Depp.
Darum auch von mir: auf jeden Fall Ventilspielkontrolle selbst machen, notfalls mit einem erfahrenen Schrauber zusammen.
|
War mir schon klar, ein paar Grundkenntnisse aus dem Studium habe ich trotz fast 20 Jahren Praxis schon noch  (Hab sogar die Schuldrechtsreform vor ein paar Jahren bemerkt  ). An der grundsätzlichen Aussage ändert sich aber m.E. nichts.
|
|
|