Hallo Jais, fast richtig.
Als Fahrzeuge werden üblicherweise Vorrichtungen bezeichnet, deren Bestimmung darin liegt, für den Transport von Menschen oder Sachen zu dienen. Also, das Feld ist ziemlich groß. Wer an Legaldefinitionen Interesse hat, kann in der FZV nachlesen.
Es gibt auch Fahrzeuge, die keine Fahrräder und keine Kraftfahrzeuge sind und trotzdem nicht überall abgestellt werden dürfen, z.B. Anhänger, Pferdefuhrwerke usw.
Nur Fahrräder sind ausgenommen. Wie es mit Handkarren oder Fahrradanhängern aussieht, weiß ich nicht, ich denke, das wird so wie mit den Fahrrädern gehandhabt. Dazu hab ich keine Gerichtsurteile gesucht.
Fahrräder parken auch, allerdings sind sie von den Bestimmungen des § 12 StVO ausgenommen, dürfen also auf Gehwegen parken.
Allerdings auch nicht uneingeschränkt. Das u.g. Urteil befasst sich mit dem Umstand, dass ein Fahrradverleih seine Fahrräder auf dem Gehweg abgestellt hatte, was in den Augen der Ordnungsverwaltung Hamburg Sondernutzung war. Das Hamburgische OVG war der selben Meinung.
http://justiz.hamburg.de/contentblob...a/2bs82-09.pdf
Auszug aus dem Urteil:
Rn. 11). Dementsprechend ist auch das Abstellen von Zweirädern Parken im Rechtssinne
und gelten die in § 12 StVO getroffenen Regelungen auch für Fahrräder, soweit sich aus
dem Wortlaut der Regelungen oder ihrem Sinn und Zweck nichts anderes ergibt (vgl.
König, a.a.O., § 12 StVO Rn. 42 m.w.N.). Danach lässt das Straßenverkehrsrecht das
Abstellen von Fahrrädern im Bereich der hier allein in Rede stehenden Gehwege -
vorbehaltlich der Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO - ohne Einschränkungen zu. Auch
ohne ausdrückliche Gestattung folgt dies daraus, dass das sich aus § 12 Abs. 4 Satz 1
StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen für Fahrräder nicht gilt
(vgl. König, a.a.O., § 12 StVO Rn. 55 m.w.N.) und deshalb der die gesamten Vorschriften
über die Teilnahme am Straßenverkehr beherrschende Grundsatz der freien - nur durch
ausdrückliche Verbote beschränkten - Entfaltung des Verkehrsteilnehmers zum Tragen
kommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984, a.a.O., S. 326).
Edit: Ich denke, dabei sollten wir es belassen, sonst ufert das Ganze noch aus.