http://www.gera.de/sixcms/detail.php..._nav_id2=10248
In der gesamten FZV konnte ich keine Verpflichtung, den Verlust der Zulassungsbescheinigung I zu melden, finden.
Da in der FZV anscheinend nicht gefordert wird, dass der Halter für eine neue sorgen muss, kann man das so auch nicht vorwerfen. Was bliebe, wäre ein Verwarnungstatbestand (10 €), wenn er bei einer Kontrolle das Dokument nicht vorlegen könnte. Da das Fahrzeug aber abgemeldet ist, besteht auch weniger die Möglichkeit, dass es in eine Kontrolle kommt.
Es ist aber umgekehrt eine Ordnungswidrigkeit, wenn man die Zulassungsbescheinigung I nicht abgibt, wenn man sie nach Verlust wieder findet und bereits eine neue erhalten hat.
http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_11.php Abs. 5 und 6
Nur der Verlust eines Vordruckes Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) ist meldepflichtig § 12 Abs. 4 FZV, siehe 1. Link
Mitteilungspflichten bei Änderungen ergeben sich aus § 13 FZV.
Ich möchte hier mal anmerken, dass ich mit dieser neuen Verordnung alles andere als zufrieden bin. Ich finde das schlicht und ergreifend nicht ausgereift außerdem wurde nichts vereinfacht sondern, im Gegenteil, verkompliziert. Nicht alle Neuerungen sind auch Verbesserungen.
Es ergibt sich zwar die Verpflichtung des Halters beim Verkauf die Zulassungsbescheinigung I und II auszuhändigen, allerdings ist eine Zuwiderhandlung dagegen, meinem Erkenntnisstand nach, weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat, mal abgesehen von der Urkundenunterdrückung bzw. dem Betrug, was ich ja weiter oben schon angeführt habe.
Zivilrechtliche Forderungen bleiben davon aber unberührt. Hier kommt halt wieder die Trennung in Straf- und Zivilrecht zum Tragen. Für das Zivilrecht ist die Polizei aber nicht zuständig, da kann man auch keine Anzeige deswegen erstatten. Das ist eine Sache zwischen den betroffenen Parteien und dem Gericht.
Darauf hab ich oben aber auch schon hingewiesen.
Der Verkäufer hat sich hier nicht korrekt verhalten, das ist keine Frage, nur strafrechtlich vorwerfen kann mans ihm halt nicht so recht. Die o.g. Straftatbestände sind mMn nicht so richtig erfüllt.
Es gibt eben Sachverhalte, die nicht in Ordnung trotzdem aber weder ordnungswidrig noch unter Strafe gestellt sind.
Hier bleibt nur der Weg zu einem Anwalt. Ob sich das aber für 50 € Forderung rechnet?
Im Übrigen finde ich das Verhalten der Zulassungsstelle recht kleinlich. Das ist eigentlich ein Vorgang wie er bestimmt schon mehrere tausend Mal passiert ist, das müsste man etwas großzügiger handhaben. Schließlich kann ja der Käufer nichts dafür und früher ging es ja auch.