Nun, da wirds dann eben teurer, bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Wie man an der Höchststrafe schon erkennen kann, wird einer solchen Tat keine all zu große Bedeutung zugemessen. (Beleidigung bis 2 Jahre Freiheitsstrafe, einfache Körperverletzung und einfacher Diebstahl jeweils bis 5 Jahre Freiheitsstrafe)
Trotzdem sollte man sich an die Bestimmungen des § 21 StVG halten.
Ein Jahr Knast ist auch unangenehm, besonders wenn man dann die Folgen noch sieht: Verlust der Arbeitsstelle, des Studienplatzes, finanzielle Einbußen usw.
Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist aber die absolute Obergrenze und wird auch nicht beim zweiten Mal schon verhängt. Meistens gibt es da auch noch eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe.
Was einem daneben aber noch blühen kann:
Wenn man es übertreibt (18 Punkte = 3 x Fahren ohne FE) oder die Führerscheinstelle Bedenken über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat, kann man auch auf dem Verwaltungsweg seine Fahrerlaubnis entzogen bekommen.
Was man vll. auch wissen sollte: Als Nebenfolge kommt auch die Einziehung (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 74 StGB und § 111 b StPO) des Tatfahrzeugs (sofern es dem Täter selber gehört) in Betracht. Also, wenn man mehrfach (mind. 2 Mal in drei Jahren) ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist und mit seinem eigenen Fahrzeug erwischt wurde, kann man das ohne Entschädigung weggenommen bekommen.
Übrigens ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Obliegenheitsverletzung (allgemeine Versicherungsbedingungen) und rechtfertigt für die Versicherung im Schadensfall einen Regress beim Fahrzeugführer. Bei der Kasko-Versicherung gibts dann u.U. gar nix und bei der Haftpflicht kann das 5000 € kosten (unter bestimmten Voraussetzungen auch mehr).
Manche Versicherungen kündigen dann auch den Versicherungsvertrag. Die Versicherungen tauschen untereinander auch Informationen aus. Also muss man sich dann nicht wundern, wenn man auch bei einer anderen Versicherung keinen Vertrag mehr bekommt oder hohe Beiträge zahlen muss.
Auch für den Halter (sofern Fahrer nicht gleich Halter ist) kann es teuer werden. Der § 21 StVG richtet sich auch gegen den Halter. Der kann im Falle eines Falles auch bestraft werden. Falls eure Eltern Halter sind: Habt Mitleid mit euren Eltern und tut denen sowas nicht an. Der Halter muss sich davon überzeugen, dass der Fahrer eine entsprechende Fahrerlaubnis hat. Nicht nur ein Mal sondern regelmäßig. "Das wusste ich nicht" zählt nicht.
Hatte ich auch schon: Firmeninhaber, einer seiner Beschäftigen ist 2 x ohne Fahrerlaubnis mit dem Firmenfahrzeug erwischt worden (geblitzt, weil zu schnell, die Bilder waren gut, Fahrerlaubnis bereits länger davor wegen Suff entzogen), dann kam noch eine Anzeige wegen abgelaufener HU, war über ein Jahr abgelaufen, dazu. Bei der Gerichtsverhandlung wegen der abgelaufenen HU (er wollte es ja so) hat der Firmeninhaber rumgeheult, weil er dann einen Haufen Punkte hatte. Bezahlen musste er trotzdem. Nach meiner Vernehmung fragte der Richter den Anwalt, ob er den Einspruch zurückziehen wolle oder ob über ein erhöhtes Bußgeld verhandelt werden soll. Die Anzeigen wegen FoFe und der HU waren übrigens alle von mir.
Übrigens steht da oft der Konjunktiv, das bedeutet, dass es passieren kann aber nicht immer muss. Es kommt immer auf den Einzelfall an und die Entscheidung liegt bei der Staatsanwaltschaft bzw. letzten Endes beim Gericht. Abgesehen von der Versicherung, die macht das nach eigenem Gutdünken.