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Alt 13.05.2011, 15:17:58   #2
berndy
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Nun, genau so, wie du den Unfallablauf geschildert hast, stellt man sich den Tatbestand des Verstoßes gegen die relative Höchstgeschwindigkeit vor.

§ 3 Abs. 1 StVO

Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.


Dass du gestürzt bist, ist praktisch der Anscheinsbeweis dafür, dass die von dir gefahrene Geschwindigkeit eben deinen persönlichen Fähigkeiten nicht entsprochen hat. Darunter kann man z.B. auch die Aufmerksamkeit oder die Fahrfertigkeit (Fahrfehler) rechnen.

In Anbetracht der hohen Kosten für eine Nachschulung würde ich mal mit meiner Rechtschutzversicherung reden, ob die einen Anwalt in dieser Sache bezahlen.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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