Nun, für mich beantwortet sich die Frage ob ein durchsetzbarer Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nicht eindeutig. Wenn ich dieses "Beamtendeutsch" übersetzen sollte, käme dabei wohl folgendes dabei heraus.
Im Prinzip besteht der Anspruch, aber die gegnerische Versicherung könnte ihn anfechten, weil man ja nicht auf das Motorrad angewiesen ist.
Ich vermute, dass in der Praxis die meisten Versicherungen da wohl keinen großen Terz machen, weil sich der Aufwand nicht lohnt. Solche Abwicklungen sind doch eigentlich deren täglich Brot. Im Übrigen haben wir Saison und rosenweib dürfte es nicht schwerfallen darzulegen, dass Sie das Motorrad dafür besitzt und es jetzt fahren möchte. Damit wären Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit glaubhaft nachgewiesen.
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