§56 StVZO Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
In der Rili 97/24/EG steht im Anhang II unter Pkt. 2 ff
- die Fläche nicht kleiner als 6900 mm² ist,
- bei einem runden Rückspiegel der Durchmesser nicht kleiner als 94 mm ist,
- bei einem nicht runden Rückspiegel auf der spiegelnden Fläche ein Kreis von 78 mm beschrieben werden kann.
Unvorschriftsmäßige Spiegel können mit einem Verwarngeld von 15 € geahndet werden.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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