Mit dem Abschreckungsargument wäre ich sehr vorsichtig, gsmattis. Fährst du nicht auch mal zu schnell, obwohl hinter der nächsten Kurve nen Polizist mit Laserpistole stehen könnte?
§315b StGB seh ich hier auf jeden Fall.
Zu dem Versuchten Totschlag (genauso wie zur Strafverschärfung nach $315b Abs.3) - ich denke nicht, dass dem Täter nachzuweisen wäre, dass er einen Unfall beabsichtigt hat [wenn er kein Vollidiot ist und sich verquatscht]. So in Richtung der Überlegung "ich lege hier sone Kiesbahn aus damit sich das unter den Motorradfahrern herumspricht und die wo anders rumfahren". Ein billiges Inkaufnehmen (d.h. "es könnte einen Unfall geben") sollte da nicht ausreichen.
Noch ein Nachsatz zu dem Begriff "Versuchter Totschlag": Ein Versuchter Totschlag ist ein
Versuch eines
Totschlages. Das bedeutet, dass Person A konkret versucht hat, Person B zu "totschlagen" - dass es also zumindest eine Tat gab - nur dass es nicht geklappt hat. Von der Situation her eher sowas wie eine Schlägerei, wo Person B knapp überlebt hat.
Auch hier: Korrigiert mich, wenn ich falsch liege