1. zu den Reifen. Wie sahen die tatsächlich aus? Hatten die noch Profileinschnitte, die man sehen konnte oder waren die ganz runter? Wurde das Profil mit einem geeichten Messgerät gemessen bzw. der Reifen fotografiert oder wenigstens die DOT Nr. festgehalten oder sichergestellt?Oder weißt du das nicht?
2. zur Geschwindigkeit. Es gibt bei den Geschwindigkeitsverstößen zwei Arten. Einmal die absolute Höchstgeschwindigkeit, das ist die, die generell vorgeschrieben oder von den Schildern vorgeschrieben ist. Z.B. generell 50 km/h innerorts, 100 km/h außerorts bzw. 30er Zone, 30 km/h, 50 km/, eben das, was auf den Schildern steht. Die relative Höchstgeschwindigkeit ist kein fester Wert sondern richtet sich nach den, in dem besonderen Fall, vorliegenden Gegebenheiten. So kann 100 km/h vorgeschrieben sein, dennoch, bei Nässe, Glätte o.ä. 30 km/h schon zu schnell sein. Wenn etwas passiert, liegt alleine schon in der Tatsache, dass etwas passiert ist, der Anscheinsbeweis, dass man für die spezielle Situation eine nicht angepasste Geschwindigkeit gewählt hatte. Siehe § 3 StVO ..." nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht ..." Wenn du dein Fahrzeug nur mit 30 km/h ständig beherrschen kannst, dann darfst du auch nicht schneller fahren, auch wenn 100 vorgeschrieben ist. Das bedeutet aber nicht, dass man immer und jederzeit mit nicht vorhersehbaren Situationen rechnen muss. Ein Reh, ein Fuchs oder anderes Getier, das unvermittelt aus dem Gebüsch auf die Straße springt, kann man nicht vorhersehen.
Noch etwas, es ist strafbar eine Situation zu erfinden und der Polizei gegenüber anzugeben, die eine Straftat darstellt. Das steht im § 145 d StGB Vortäuschen einer Straftat. Man sollte also nicht angeben, dass jemand anderes in den Unfall verwickelt ist, wenn dem nicht so ist. Wenn der nicht an der Unfallstelle blieb, wäre das zumindest unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle, § 142 StGB, möglicherweise, kommt darauf an, wie man den Sachverhalt darstellt, auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (abdrängen, schneiden o.ä.) § 315 c oder b StGB. Also sowas besser nicht sagen/schreiben.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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