http://auto.t-online.de/kein-vier-au...58785588/index
Es reicht ein Beamter und das Messprotokoll.
So das wäre nun geklärt.
Was knubaes Tante vermutlich meint, ist die Schwierigkeit ohne Beweisfoto einen Fahrer zu identifizieren.
Man darf nicht die rechtliche Situation, also die Beweiswürdigung durch das Gericht, mit den Schwierigkeiten im tatsächlichen Leben, unmögliche Identifikation des Fahrers ohne Foto, verwechseln. Deshalb werden bei Lasermessungen i.d.R. Anhaltekontrollen durchgeführt. Da die Aussichten gegen 0 gehen jemanden ohne Foto zu identifizieren, haben die, die nicht angehalten werden konnten, eben Glück gehabt. Da kommt im Allgemeinen nichts nach.
Wie ich schon mal geschrieben habe, ob etwas als Beweis zulässig oder ausreichend ist, betimmt alleine der Tatrichter. Wenn es dem reicht, ists gut.
Das OLG Hamm drückt das etwas komplizierter aus. Lese: Aus den Gründen, II (röm 2), 1. Die Würdigung der erhobenen Beweise ...
http://www.strassenverkehrsrecht.net...ss-voim-200412