So wie ich das verstanden hab beziehen sich die Reglungen auf die die erst ab dem 19.1. Den Führerschein beginnen. So wie es momentan mit dem Führerschein ist. Nen bekannter von mir hat 5 wochen vor seinem 25. Geburtstag Prüfung gemacht für klasse A. Er müsste trotzdem 2 Jahre gedrosselt fahren obwohl er 5 Wochen später 25 war. Also müsste man auch bis zum Ende seiner Probezeit gedrosselt fahren. Man meldet sich ja schliesslich beim Amt für eine klasse an und kann dann nicht einfach wechseln wie es einen passt.
Ich hab dazu folgendes gefunden:
Nun ist es final und amtlich:
Neue Führerscheinklassen ab 19.01.2013
Durch die 6. Änderungsverordnung vom 07.01.2011
(BGBl. I, 3) werden die Fahrerlaubnisklassen
teilweise neu geregelt. Diese Neuerungen treten
zwar erst am 19.01.2013 in
Kraft, mussten aber nach den Vorgaben der
Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG bis spätestens 19.01.2011 in nationales Recht
umgesetzt sein. Folgende Änderungen sind
dabei von praktischer Bedeutung:
1. Befristung der Führerscheindokumente
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die
bisher unbefristet erteilt wurden,
werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige
Frist von längstens 15 Jahre befristet.
Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig
umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner
ärztlichen oder sonstigen Untersuchung
verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet
ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie
längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.
2. Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1
in die Klasse B
Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die
Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen
von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen
können, dass Leichtkrafträder (A1) unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der
deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits
in der Vergangenheit dafür entschieden, diese
Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit
nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit
dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte
zweiradspezifische Ausbildung
und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen
Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung
der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu
verknüpfen.
3. Einführung der Klasse AM
Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für
Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst
zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum
bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher
in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen
M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM
wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte
Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen
der Verkehrssicherheit verworfen.
4. Änderungen in Klasse A1
Die bisherige Definition (Krafträder mit einem
Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine
Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW) wird ergänzt. Künftig
muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg
eingehalten werden. Die 80 km/h-
Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland
entfällt.
5. Einführung der Klasse A2
Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird
künftig definiert mit einer Motorleistung
von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von
Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.
6. Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den
Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger
starken Leistungsklasse erwirbt, erhält
leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse
Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der
Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch eine praktische
Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine
theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken
Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
7. Neuregelung für Trikes/Krafträder mit Anhänger
Während nach dem derzeit geltenden Recht eine
Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige
Krafträder ausreichend war, schreibt die
Neuregelung für das Führen von Trikes
ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird
bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den
Vorschriften der Richtlinie darf mit
der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der
Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein
Anhänger mitgeführt werden. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor
dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen
weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen.
Auch die bis zu diesem Datum erteilten
Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin
nach dem Grundsatz des Besitzstandes zum Führen von Anhängern.
8. Einführung der Schlüsselzahl 96
Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht.
Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen
eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination abgestellt: Bis
3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine
Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis
4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren,
die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96
dokumentiert ist (§ 6a FeV).
9. Weitere Änderungen bei den
Fahrerlaubnisklassen
Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B
fallen (Klasse BE), wird die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg
begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine
Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E
(Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern)
wird analog der Regelung bei der Klasse B
vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1
und einem Anhänger von mehr
als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der
Fahrzeugkombination 12.000 kg
nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen
Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also
künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre
festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse)
kommt es künftig nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der
Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt
und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf
eine Länge von höchstens 8 m
beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1
ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige
Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig
von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in
einem Klasse D Kraftomnibus so
viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass
dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so
viele Personen transportieren wie im
Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten
Sitzplätze. Um dies zu verhindern,
wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt,
unabhängig ob der Transport auf Steh oder Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D
und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.
Quelle: ADAC
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Geändert von Teufelchen88 (16.09.2012 um 17:57:19 Uhr)
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