Lichttechnik
§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG
Begrenzungsleuchten /Standlicht:
- nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
- in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm
Abblendlicht:
- vorgeschrieben
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 Inkrafttreten 23.11.1993
- in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm,
symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-
Längsmitte
- in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm
Fernlicht:
- vorgeschrieben
- Anzahl: 1 oder 2
- in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander
200 mm
- in der Höhe: keine besondere Vorschrift
- blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch
Schalterstellung zulässig.
Viel Amtsschimmel Geschwafel aber so sieht die Rechtslage aus! Ab EZ: 23.11.1993 sind zwei Abblendscheinwerfer und Fernscheinwerfer zugelassen, davor nur ein Abblendscheinwerfer und zwei Fernscheinwerfer!
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Schwarz ist eine schöne Farbe und Matt mat noch mehr Spass 
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