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Alt 25.06.2013, 11:34:50   #3
Saugwurmmensch
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Ja, die StVZO reglementiert die Anzahl nicht, sofern paarweise verbaut und hinten nicht an beweglichen Teilen.
Zitat:
Zitat von StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§54 Fahrtrichtungsanzeiger
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
an Krafträdern

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
Nach EWG Richtlinie (also für Fahrzeuge die schon nach EG-Recht zugelassen sind
Zitat:
Zitat von bmvbs
2.4 Fahrtrichtungsanzeiger
(Fundstelle: 93/92/EWG; ECE-R53; StVZO § 54)
Anzahl: vier
Es kommt also anscheinend auf´s Erstzulassungsdatum an.
Zitat:
Zitat von KBA
Die EG-Richtlinie 92/61/EG der Betriebserlaubnis für Krafträder ist mit Datum vom 18.08.1997 in nationales Recht überführt worden.
Also nach August 97 musst du die EG-Richtlinien erfüllen.
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