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Alt 25.06.2013, 13:57:40   #12
geko4711
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für diesen Fred relevante Auszüge:

StVZO, § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
...
(1 a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden (edit geko: gemeint sind hier die Ochsenaugen) Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
...
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(Jetzt kommts )

(4) Erforderlich (edit geko: heißt das "zwingend vorgeschrieben"? Ich glaube nicht!) als Fahrtrichtungsanzeiger sind
...
2. an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand ...(usw.),".



Hier kann man auch rauslesen, dass mehrere Paare erlaubt sind, nur eben "paarweise".
Ich warte jetzt erst mal die Antwort des KBA ab und gebe sie dann hier zur Kenntnis.


Edit, welche Freude :
Ich habe soeben mit dem Fachabteilungsleiter Technische Prüfstelle der hier ansässigen DEKRA telefoniert.
Er hat mir eindeutig versichert, dass die zusätzlich angebauten Spiegelblinker erlaubt sind .
Wie ich wegen § 54 StVZO schon vermutete, sagte er auch, dass die dort geforderten paarweisen Blinker vorn und hinten die Mindestausstattung darstellen. Dies wird auch nicht durch die EG-Richtlinie o.ä. außer Kraft gesetzt - man kann also die Speigel mit Blinker anbauen und sie blinken mit den vorderen einfach mit (zugelassen sollten sie natürlich sein, E-Nummer!).
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Grüße vom geko4711


Geändert von geko4711 (25.06.2013 um 14:13:06 Uhr)
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