Zitat:
|
Zitat von Lucifer
Zitat:
|
Zitat von Cherry
Du darfst mit ungestempeltem Kennzeichen z.b. die TÜV-Fahrten erledigen. Ganz ohne ist aber nicht.
|
kann man das auch irgendwo nachlesen? Auf die schnelle finde ich weder in StVO noch StVZO entsprechende Passagen.
|
Auf die Schnelle am frühen morgen (und mit etwas google-Hilfe ;-))
StVZO, §23 (4):
[...]Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Halbsatzes.[...]
Cherry