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Alt 04.09.2014, 19:40:22   #19
berndy
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Zitat:
Zitat von geko4711 Beitrag anzeigen
Das gilt für öffentliches und teil-öffentliches Gelände, nicht für abgeschlossenes Privatgelände.
Teil-öffentlich kann durchaus auch ein privats Grundstück sein, wenn es durch jedermann proglemlos, ohne Hindernisse befahrbar ist (also z.B. das Tor nicht geschlossen ist).
Für abgesperrtes (nicht nur Flatterband oder Schild, sondern richtig umzäuntes) Privatgelände gilt die StVO und damit zusammenhängende Vorschriften wohl nicht.
Beispiel: Der Stapler auf einem Baustoffhandel (für Kunden jederzeit während der Öffnungszeiten befahrbar) oder in so einem Gewerbegebiet, wo eigentlich jeder fahren kann, wann er will, braucht eine Zulassung der örtlichen Behörde und Versicherung für den Straßenverkehr. Diese Bereiche sind teil-öffentlich.
Der Stapler im umzäunten Fabrikgelände mit Zugangskontrolle für jedes Fahrzeug, was rein will, benötigt keine solche Zulassung, da diese Gelände nicht der StVO unterliegt.
So ist das nicht richtig.

Man unterscheidet zwischen rechtlich öffentlichem, das sind gewidmete Verkehrswege und tatsächlich öffentlichem Verkehrsraum, das sind solche Flächen, die zwar nicht der Allgemeinheit gehören aber vom Besitzer ausdrücklich oder stillschweigend geduldet zum Verkehr freigegeben werden. Z.B. Parkplätze, Parkhäuser, Tankstellen... Daneben gibt es auch noch den privaten Verkehrsraum. Hier ist eine Umfriedung und eine Kontrolle gegen unberechtigtes Befahren gefordert. Z.B. Kasernenhöfe, Werksgelände oder einfach der mit einem Hoftor abgeschlossene Hof.

Bei der HU spielt die STVO gar keine Rolle, die HU steht im § 29 StVZO.

Es gilt der Grundsatz: Sobald ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, muss es eine gültige HU haben. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, wo das Fahrzeug steht. Die Begründung in Kürze: Das Fahrzeug kann jederzeit im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb genommen werden, auch wenn es erst dorthin fahren muss. Es muss daher auch in der abgeschlossenen Garage eine gültige HU haben.

Der § 29 StVZO fordert nicht, dass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird oder dort steht.

Dazu gibt es schon eine Menge Gerichtsurteile. Wer will kann selber gucken.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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