Also ich würde mich auf den im Wiki benannten Satz :" Die Nachweisbarkeit gestaltet sich in der Realität durchaus als schwierig." hängen.
Nach §30 Abs 1 STVO liegt hier eine Beweispflicht der unnötigen Fahrt bei den "Freundlichen".
Hierbei kannst Du die Vielfahrten mit Datum und Uhrzeit verlangen, in der Regel notieren sich die Beamten nur den letzten Tatbestand. Eine Aussage, "alle 5 oder 10 min" ist demnach zu ungenau.
Du kannst auf Verfahrenseinstellung plädieren, wenn der Bericht nicht mindestens 2 genaue Zeiten enthält.
Eine "unnötige" Fahrt kann nicht nachgewiesen werden.
Die Frage bleibt, ob sich der Aufwand lohnt, evtl. muß dann noch ein Rechtsbeistand her.
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