Zitat:
Zitat von Coyote
Hallo,
muß auch mal meinen Senf dazugeben :
1. Es heißt nicht TÜV Prüfung oder TÜV sondern HU = Hauptuntersuchung,
da es auch andere Prüforgas wie Dekra, GTÜ etc. gibt und nicht nur
den TÜV (Techn. Überwachungsverein). Ich fahre immer zur Dekra.
2. Ich kaufe IMMER nur Fahrzeuge (Autos, Motorräder) die zugelassen sind,
da ich 100% eine Probefahrt vor dem Kauf machen will. Nicht zugelassen
- Verkäufer hat verloren - kein Interesse.
3. Meine 37 Jahre alte RD steht auch schon mal ein Jahr im Keller rum,
wenn ich keine Lust auf HU habe. Wer soll da bitte mir wegen seit
12 Monaten abgelaufener HU an den Karren fahren ? Die Beamten
benötigten einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß, ohne den kommen
sie nicht in mein Haus. Eine Owi liegt liegt sowieso erst vor wenn ich
mit Fzg. ohne gültige HU öffentliche Straßen benutze. Auf Privatgrund
habe ich Hausrecht.
Grüße
Coyote
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Das kann ich nicht unkommentiert so stehen lassen weil es teilweise falsch ist.
1. absolut richtig
2. kann man so machen, warum nicht, wenn der Verkäufer sie so verkauft
3. wenn es niemand sieht, gibts natürlich auch keine Anzeige.
Dann kommt leider falsches.
Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist nicht immer notwendig, so gesehen ist diese Aussage falsch.
Gefährliches Halbwissen! Z.B. Gefahr im Verzug, Verfolgung auf frischer Tat, Abwehr einer Gefahr (Wasserrohrbruch, Brand, Hilfeschreie usw.). Das Durchsuchungs- und Betretungsrecht richtet sich nicht nur nach der StPO sondern wird auch in den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder geregelt.
Eine Owi liegt nicht erst vor, wenn das Kfz ohne gültige HU im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird, sondern es reicht aus, wenn es angemeldet ist. Da gibt es einschlägige Gerichtsurteile. Der Verstoß lautet:
329113 Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage (B - 0) 15,00
VIII *) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen
Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin **) war um mehr als
2 bis zu 4 Monate überschritten.
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.1 BKat
329119 Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage (B - 0) 25,00
VIII *) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen
Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin **) war um mehr als
4 bis zu 8 Monate überschritten.
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.2 BKat
329610 Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage B - 1 60,00
VIII *) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen
Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin **) war um mehr als
8 Monate überschritten.
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.3 BKat
Da steht nirgends etwas von öffentlichem Verkehrsraum.
Das Hausrecht hast du zwar auf deinem Privatgrundstück. Du kannst aber trotzdem nicht uneingeschränkt tun und lassen was du willst. Sonst wäre Mord und Totschlag in den eigenen Vier Wänden nicht strafbar. Das Sonn- und Feiertagsgesetz, Immisionsschutzgesetz, Bauvorschriften, Umweltstrafrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht usw. gelten auch auf deinem Privatgelände. Nur die Bestimmungen, die explizid "öffentlichen Verkehrsraum" beinhalten, gelten nicht auf Privatgelände.