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Alt 05.04.2017, 16:48:57   #5
berndy
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Ich kann nur für Deutschland schreiben, wie es in Austria aussieht, weiß ich nicht. Da musst du dich selbst einlesen.

bei uns gilt: § 36 StVZO Bereifung und Laufflächen
...
(2a) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.


So wie ich das lese, ...Satz 2 gilt nicht für Krafträder... könnte man Motorräder mit Diagonal und Radial-Reifen ausrüsten. Aber da bin ich mir auch nicht sicher.

Ob es sinnvoll ist, wahrscheinlich nicht.

Da die Reifen andere Eigenschaften haben, wird das Ergebnis eher nicht optimal sein.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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