Rechtlich muß ein Fahrzeug an unbeleuchteten Stellen im öffentlichen Verkehrsraum AUSSERORTS abgestellt beleuchtet sein. Ob es im Winter morgens noch beleuchtet ist, wenn abends das PARKLICHT angelassen wurde, kann sich jeder selbst ausrechnen...
Es gibt aber keine Vorschrift, das Fahrzeug dort (und nicht in der Garage oder auf dem eigenen Grundstück) abzustellen.
Innerorts reicht “auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen“. Da wir nie auf der falschen Straßenseite parken, reicht also der Rückstrahler.
Die Diskussion, ob es Pflicht ist, gab es hier schon 2005