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Alt 11.03.2020, 20:03:44   #15
berndy
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Ich gehe mal davon aus, dass die gedrosselten GSen fast alle in der Zeit zwischen 25 kW-Beschränkung und Einführung der 35 kW-Beschränkung entdrosselt wurden.

Damals machte die Eintragung "Krad mit Leistungsbeschränkung" ja keinen Sinn.

Nur jetzt, wo es die 35 kW-Beschränkung gibt, macht es wieder Sinn. Streng genommen ist es die Voraussetzung für die Klasse A2:

eine Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von max. 0,2 kW/kg.

Das sollte so bei allen Fahrzeugen, die unter diese Kategorie fallen, eingetragen werden, damit es keine Missverständnisse gibt.

Aber Theorie und Praxis ...

Wie ich ja schon angemerkt habe, wenn es bei der Zulassungsstelle übersehen wurde, oder man noch nicht dort war, wurde es auch nicht geändert.

Aber das ist für die Frage von diholli zweitrangig. Ich denke, dass da etwas bei der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung verrutscht ist.

Es ging mir eigentlich auch nur um die Feststellung, dass die Eintragung "Krad mLB" nur verdeutlicht, dass es für den Stufenführerschein taugt und eben nicht von einer Drossel abhängig ist. Es sollte bei allen Fahrzeugen, die in diese Klasse fallen, in der Zulassungsbescheinigung stehen. Das ist aber auch davon abhängig, wann es zugelassen wurde - ob der Eintrag zu dieser Zeit sinnvoll war oder nicht.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
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