Es geht in den o.g. Paragraphen auch nicht um eine ABE.
Ich habe ja auch geschrieben: "Die einschlägigen Bestimmungen bezüglich der vorgeschriebenen Dokumente enthalten immer auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht § 11 Abs.6 FZV und § 4 Abs. 2 FEV.
Eine Mitführpflicht für eine ABE müsste irgendwo in § 22 STVZO ff. verankert sein, ist sie aber nicht. Daher besteht explizit auch keine. Zumal der Endverbraucher ja auch nicht Inhaber der ABE ist. Das ist der Hersteller der Teile.
Das war falsch.
Mittlerweile kann fast alles online abgefragt werden, dauert u.U. aber etwas. Das entbindet jedoch nicht davon die erforderlichen Dokumente mitzuführen und auszuhändigen.
In den Bestimmungen steht nicht: "Der kontrollierende Beamte muss abfragen" sondern z.B. 2) ... Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen...
Die Nachweispflicht liegt beim Verkehrsteilnehmer. Wer die Dokumente nicht mitführt, muss eben damit rechnen, dass er einen Mängelbericht bekommt und eben dann später den Nachweis führen muss. Der Verkehrsteilnehmer muss nachweisen, dass sein Fahrzeug vorschriftsmäßig ist, dass es zugelassen ist und er eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
Die Polizei muss im anderen Falle dann nachweisen, dass das Fahrzeug eben nicht vorschriftsmäßig war ...
Edit:
Nach längerem Suchen und aufgrund der Tatsache, dass es einen Bußgeldtatbestand dafür gibt, habe ich doch tatsächlich noch etwas gefunden:
§ 22a Abs. 4 StVZO Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.
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Man sollte es so oder so nicht übertreiben.
Geändert von berndy (20.01.2023 um 15:43:21 Uhr)
Grund: Richtigstellung
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