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Alt 28.03.2005, 15:35:47   #4
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Zitat:
StVO §56 Rückspiegel und andere Spiegel

(...)

(2) Es sind erforderlich

(...)

bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann, zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite
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