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Alt 14.04.2005, 12:22:33   #35
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Man sollte sich diese Tour natürlich für einen, oder höchstens zwei Fälle aufheben, wo es wirklich eng wird (Geschwindigkeitsüberschreitung so hoch, das Straftatbestand erfüllt ist). Wenn man so'n Ding regelmäßig abzieht, könnten die Richter auch auf dumme Gedanken kommen, wie z.B. das man sein Bike in Zukunft nur noch selber fahren darf. Zur Gefahrenabwehr läge dies im Ermessensspielraum der/des Richter/s.

Beispiel: Niemand könnte z.B. gezwungen werden sich eine Monatskarte für die öffentlichen Verkehsrmittel zu kaufen.
Vor einigen Jahren hatten wir so einen Fall in Hamburg. Da stand einer wegen der zwölften Schwarzfahrer-Anzeige vorm Richter. Da dieser Herr absolut uneinsichtig war und immer wieder schwarz fuhr, hat der Richter ihn verdonnert sich ein Jahresabo zu kaufen.
Das Urteil hat zwar nichts mit Gefahrenabwehr zu tun, war aber aus dem Ermessensspielraum des Richters vollkommen ok und wurde in einer Revision auch so bestätigt.

Also Dauerausrede gibts natürlich keine, aber auf die Tour, wie ich sie beschrieben habe, kann man ein- bis zweimal reiten, bevor Individualmaßnahmen getroffen werden.

Natürlich kann man auch das Pech haben, auf einen Richter zu stoßen, der richtig bockt hat einem Biker mal einen beizupulen....
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