Rechtsprechung ...
Der Halter kann sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuches nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO berufen. Auch die Berufung des Halters auf das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 StPO) steht der Auflage eines Fahrtenbuches nicht entgegen (BverwG in DAR 1972 26/27).
... der Halter eines Kfz, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, ist rechtlich nicht gehindert, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er muß dann aber gem. § 31 a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, setzt als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr nicht die Besorgnis voraus, daß zukünftig gerade der Fahrzeughalter als Fahrer seines Kraftfahrzeuges Verkehrszuwiderhandlungen begehen könnte...
BverwG, 11. Sen., Beschl. vom 22.6.1995, 11 B 7.95, VerkMitt 1995, Nr. 80
Verhältnismäßigkeit ?
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um fast 50 Prozent ist die Auflage i.d.R. nicht unverhältnismäßig, VGH Mannheim NZV 91 445. "90" anstatt "50" innerorts reichen jedenfalls aus, OVG Bremen DAR 76 53.
Urteile (Links) ...
"Eine unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ist als so gewichtig einzustufen, dass auch bei einem erstmaligen entsprechenden Verstoß die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht unverhältnismäßig."
(Leitsatz RA Goetz Grunert)
VG Berlin, Urteil vom 28. 5. 1998 - VG 25 A 172.97
"Schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die nach Anlage 13 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 18. 8. 1998 mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt (Änderung der Senatsrechtsprechung)."
OVG Münster, Urteil vom 29. 4. 1999 - 8 A 699/97 (nicht rechtskräftig)
"Zur Frage, ob die Feststellung eines Fahrzeugführers i.S. von § 31a Absatz 1 StVZO nicht möglich war, weil der Fahrzeughalter mehr als zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung benachrichtigt worden war."
VGH Mannheim, Urteil vom 16. 4. 1999 - 10 S 114/99
"Bestreitet der Halter eines Fahrzeuges, der ein Fahrtenbuch führen soll, es habe sich der Verkehrsverstoß ereignet, so muß er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen."
OVG Lüneburg, Beschluß vom 14. 6. 1999 - 12 M 2491/99
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